Jeder spricht über ihn, alle begehren ihn: „Der Gewinn“
Gewinne ermöglichen es dem Unternehmen Investitionen aus eigener Kraft zu tätigen und den Gesellschaftern eine Dividende auszubezahlen. Erwirtschaftete Gewinne sind die Grundlage für eine unternehmerische Entwicklung in der Zukunft. Die Erklärung von „Gewinn“ scheint damit trivial.
Aber, Sie ahnen es schon, leider ist das nicht ganz so einfach. Anders als im Rechnungswesen, wo die Definition des Begriffs „Gewinn“ weitgehend unumstritten ist, wird der Begriff im Allgemeinen nicht so eindeutig definiert. Vielmehr hängt die Bedeutung vom jeweiligen Definitionszweck ab. Dies ist problematisch, da unternehmerische Sachziele wie Gewinnmaximierung oder die Gewinnerzielungsabsicht eine genauere Definition erfordern.
In diesem Beitrag betrachten wir das Thema „Gewinn“ im unternehmerischen Kontext genauer und versuchen die Details im Einzelnen zu behandeln. Wir konzentrieren uns dabei auf den Kontext einer GmbH, also einer Kapitalgesellschaft. Andere Rechtsformen wie beispielsweise die Einzelfirma oder Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG können im Detail von dem Erklärten abweichen und werden nur teilweise besprochen. Die Grundlagen gelten jedoch für sämtliche Rechtsformen.
Weshalb ist der Gewinn wichtig?
Der Gewinn gilt in der marktwirtschaftlichen Theorie als Haupt-Motivation, um sich als Unternehmer zu betätigen. Sofern es sich nicht um eine Non-Profit-Unternehmung handelt, gilt die Gewinnerzielung als das höchste Ziel eines Unternehmens. Unternehmen, welche lediglich kostendeckend arbeiten, keinen Gewinn erzielen oder sogar Verluste erwirtschaften, können sich nicht weiterentwickeln. Mittel- bis langfristig werden sie scheitern und sich negativ auf die Volkswirtschaft auswirken [Vgl. https://www.wirtschaftundschule.de/wirtschaftslexikon/g/gewinn/].
Was ist unter „Gewinn“ im Allgemeinen zu verstehen?
Gewinn ist in der Wirtschaftswissenschaft der Überschuss der Erträge über die Aufwendungen eines Unternehmens. Dabei wird ein „negativer“ Gewinn als Verlust bezeichnet. Die Begriffe „Gewinn“ und „Ergebnis“ verwendet man dabei oft synonym. Tatsächlich ist die Definition von „Gewinn“ jedoch etwas diffiziler.
Gewinn in der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre
Der Begriff „Gewinn“ ist in der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre nicht eindeutig definiert, sondern umfasst unterschiedliche Auslegungen [Vgl. https://www.sumup.com/de-de/rechnungen/lexikon/gewinn/]:
Gewinn im Sinne der Nominalkapitalerhaltung:
Im Rahmen der Nominalkapitalerhaltung sind Gewinne dann erzielt, wenn das Eigenkapital vermehrt wurde.
Gewinn im Sinne der Realkapitalerhaltung:
Nach der Realkapitalerhaltung liegt ein Gewinn hingegen dann vor, wenn das Eigenkapital um mehr als die Inflationsrate gestiegen ist.
Gewinn im Sinne der Substanzerhaltung:
Im Gegensatz dazu spricht die Substanzerhaltung von Gewinn, wenn der im Rahmen des Cashflows ermittelte Unternehmenswert gestiegen ist.
Gewinn im internen Rechnungswesen
Im internen Rechnungswesen wird der Begriff „Gewinn“ anders definiert als in der allg. Betriebswirtschaftslehre. Die Kostenrechnung besagt, dass ein Gewinn dann vorliegt, wenn die Erlöse die Kosten übersteigen.
Berechnung des Gewinns
Zur Berechnung des Gewinns im Rahmen der Kostenrechnung wird eine einfache Formel herangezogen:
Gewinn = Erlös – Kosten
Die Erlöse umfassen dabei nur betriebliche Erträge, also die Umsatzerlöse. Zu den Kosten werden ebenfalls nur betriebliche Kosten gezählt. Der Gewinn nach Kostenrechnung wird auch als Betriebsgewinn bezeichnet [Vgl. https://www.sumup.com/de-de/rechnungen/lexikon/gewinn/].
Als Kennzahlen der Gewinn- und Verlustrechnung, welche die Ertragskraft eines Unternehmens widerspiegeln soll, wird häufig das EBIT und das EBITDA verwendet, obwohl diese Zwischenergebnisse explizit in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Handelsgesetzbuch (§ 275 HGB) nicht enthalten sind [Vgl.https://welt-der-bwl.de/EBIT].
EBIT steht dabei für Earnings before Interest and Taxes (Gewinn vor Zinsen und Steuern) und wird auch als operativer Gewinn oder ordentliches Betriebsergebnis eines Unternehmens innerhalb eines bestimmten Zeitraums – in der Regel einem Geschäftsjahr – bezeichnet. Das EBIT unterliegt keinen außerordentlichen Einflüssen. Steuern und Zinsen werden bei der EBIT-Berechnung nicht berücksichtigt [Vgl. https://welt-der-bwl.de/EBIT].
Mit dem Betriebsergebnis wird ermittelt, wie viel ein Unternehmen aus seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat und gibt Antwort auf die Frage, wie es um den Erfolg des Betriebes steht.
Mit EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) ist der Gewinn vor dem Abzug von Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände definiert [Vgl. https://agicap.com/de/artikel/betriebsergebnis/]. Hierbei sind die nicht-zahlungswirksamen Einflüsse der AfA herausgerechnet. Vergleiche zwischen unterschiedlichen Unternehmen sind dabei jedoch mit Vorsicht zu genießen, beeinflusst doch die Art und Weise, wie Investitionen finanziert sind (Stichwort „Leasing“) das EBITDA mitunter erheblich.
Ein weiterer, häufig erwähnter „Gewinn“ ist der so genannte Rohertrag. Der Rohertrag, Rohgewinn, Bruttoertrag (englisch gross profit) oder Bruttomarge (englisch gross margin) ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die die Differenz zwischen Umsatzerlösen und Waren- bzw. Materialeinsatz darstellt [Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Rohertrag].
Häufig wird diese Größe wegen ihrer Ähnlichkeit mit dem Deckungsbeitrag 1 verwechselt.
EXKURS: der Deckungsbeitrag 1 ist definiert als Erlöse minus auftragsspezifische variable Kosten. Der DB 1 stimmt insofern nur näherungsweise mit dem Rohertrag überein.
Die Bedeutung des Rohertrags im Sinne der Kostenrechnung ist, dass dieser im Weiteren die Aufwendungen für Personal, die Absetzung für Abnutzung sowie den sonstigen betrieblichen Aufwendungen überdecken muss, um ein positives Betriebsergebnis zu erreichen.
Ein weiterer Ausdruck für den Rohertrag ist „Wertschöpfung“ und diese bringt in ihrem Wortsinn eine wesentliche Tatsache zum Ausdruck. Die Wertschöpfung ergibt sich aus der Gesamtleistung abzüglich der Vorleistungen (vgl. Rohertrag = Differenz zwischen Umsatzerlösen und Waren- bzw. Materialeinsatz). Wertschöpfung transformiert Vorleistungen in Güter mit höherem Wert. Sie stellt die Wertsteigerung dar, die ein Wirtschaftssubjekt in einer bestimmten Periode durch ihr Tun erzeugt.
Gewinn im Handelsrecht
Ein Gewinn liegt im Sinne der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung, der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gemäß Handelsgesetzbuch (§ 242 Abs. 2 HGB) dann vor, wenn die Erträge die Aufwendungen übersteigen.

Abbildung 1 Unternehmensgewinn / -verlust
Dabei fließen in die GuV alle erbrachten Erträge eines Unternehmens ein, also – anders als in der Kostenrechnung – auch betriebsfremde Erträge. Der Gewinn eines Unternehmens wird im Rahmen der GuV folgendermaßen berechnet:
Gewinn = Ertrag – Aufwand
In der Gewinn-, und Verlustrechnung wird ein Überschuss auch als Unternehmensgewinn bezeichnet.
Das HGB, was dem Grunde nach für jedes am Wirtschaftsverkehr teilnehmende Rechtssubjekte binden ist, kennt zwei unterschiedliche Rechenwege der Erfolgsrechnung (§ 275 Abs. 1 HGB). Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Beim Gesamtkostenverfahren (GKV) erfolgt die Gegenüberstellung der gesamten Kosten und Erlöse, korrigiert um die Bestandsveränderungen. Beim Umsatzkostenverfahren (UKV) werden den Erlösen nur die Kosten der umgesetzten Produkte gegenübergestellt.
Vorteilhaft für eine schnelle und korrekte Durchführung ist die Tatsache, dass für das Umsatzkostenverfahrenkeine Bestandsfeststellung, also keine Inventur, notwendig ist. Der Erfolg wird je Produktgruppe ausgewiesen. Damit sind Entscheidungen über das Produktprogramm einfacher und schneller möglich.
Im GKV werden diese nach den Produktionsfaktoren untergliedert, die den Aufwand verursacht haben (Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen), im UKV nach den Funktionsbereichen, in denen die Aufwendungen angefallen sind (Herstellung, Vertrieb, allgemeine Verwaltung).

Abbildung 2 Gesamtkostenverfahren vs. Umsatzkostenverfahren
Der Nachteile des Umsatzkostenverfahren liegt in der Tatsache, dass eine Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung Voraussetzung ist. Die übliche Finanzbuchhaltung stellt die notwendigen Daten nicht zur Verfügung. Vorteilhaft wirkt sich aus, dass die für die Erfolgsrechnung nach dem Gesamtkostenverfahrenbenötigten Daten aus der Buchhaltung ohne Umrechnung und Verteilungen genutzt werden können. Damit stehen die Werte schnell zur Verfügung. Das Gesamtkostenverfahren kann in das Kontensystem der Buchhaltung integriert werden. In der Branche des Werkzeug- und Formenbau ist das Gesamtkostenverfahrenweit verbreitet.
Gewinn im Steuerrecht
Vielleicht haben Sie sich als Unternehmer auch schon mal gefragt, weshalb jährlich zwei verschiedene Bilanzen mit einem jeweils unterschiedlich ausgewiesenen Gewinn erstellt werden? Jeweils eine Steuerbilanz und eine Handelsbilanz?
Aus steuerlichen Gründen ist das Ansetzen der höchstmöglichen Kosten oft die beste Vorgehensweise. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist das allerdings nicht immer sinnvoll und meist sogar ein Nachteil. Besonders deutlich wird dieser Unterschied am Beispiel der Abschreibung: Aus steuerlicher Sicht ist es am besten, ein Anlagegut so schnell wie möglich abzuschreiben. Hier kann es möglicherweise auch Sinn machen, gewisse Anschaffungen degressiv (also mit jährlich sinkenden Abschreibungsbeträgen) oder unter Nutzung von etwaigen Sondermöglichkeiten abzuschreiben.
Genau aus diesem Grund wird zwischen Steuer- und Handelsbilanz unterschieden. Die Steuerbilanz wird an das Finanzamt übermittelt und deshalb – im Rahmen der legalen Möglichkeiten – der Gewinn so niedrig wie möglich dargestellt. Die Handelsbilanz wird intern verwendet und dient als Grundlage zur Kommunikation mit Stakeholder (z.B. Banken). Deshalb ist ihr Ziel immer die Erhöhung des Gewinns und möglichst gleichmäßige Kosten. Mehr Details sind beispielsweise auf der Webseite der Steuerberatung Thomas Breit, von der die vorstehende Erläuterung entlehnt ist, zu finden [Vgl. https://www.steuerberatung-breit.de/der-unterschied-zwischen-steuerlichem-betriebswirtschaftlichem-gewinn/].
Gewinn im Jahresabschluss
Der Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres. Er stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar und beinhaltet den Abschluss der Buchhaltung, die Zusammenstellung von Dokumenten zur Rechnungslegung sowie deren Veröffentlichung. So auf der freie Enzyklopädie Wikipedia beschrieben [Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Jahresabschluss].
Im Folgenden lehnen wir uns an die Ausführungen des Rechtsportal jura-basic.de [Vgl. http://www.jura-basic.de] an. Dort sind auch vertiefende Informationen aufzufinden.
Jahresabschlussaufstellung
Grundsätzlich obliegt allen Kaufleuten – Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften –die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (hierbei gibt es Ausnahmen und Erleichterungen für kleine Unternehmen). Beide bilden den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB). Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, welcher mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für kleine Kapitalgesellschaften gibt es Ausnahmen. Sie können den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Der aufgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu überprüfen.
HINWEIS: Die Einhaltung der entsprechenden Fristen ist von erheblicher Bedeutung und birgt im Fall des Verstoßes erhebliche Risiken. Ich empfehle an dieser Stelle meinen Beitrag „Handelsrechtliche Pflichten“.
Gewinn- und Verlustrechnung
Die GuV ist ein Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie enthält eine Aufstellung von
Einnahmen und Ausgaben, insbesondere:
- Umsätze und sonstige Erträge
- Material- und Personalaufwand
- Abschreibungen und sonstige Aufwendungen
- Steuern
Das Ergebnis ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Dieser wird am Ende der GuV ausgewiesen. Der Jahresüberschuss entspricht dem Ergebnis nach Steuern [Vgl. http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=5&art=&find=GmbH_Gewinnverwendung__Jahresabschlussaufstellung].
Gewinnausschüttung
Hat eine Gesellschaft einen Gewinn erwirtschaftet, sodann haben die Gesellschafter einen grundsätzlichen Anspruch auf Gewinnausschüttung [Vgl. http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=5&art=&find=GmbH_Gewinnverwendung__Gewinnaussch%FCttung].
Gewinnanspruch
Der Gewinnanspruch der Gesellschafter einer GmbH bezieht sich auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags (§ 29 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Jahresüberschuss, Gewinnvortrag und Verlustvortrag sind Bilanzposten und werden dem Eigenkapital zugeordnet. Durch einen Blick in die Bilanz, kann der Gewinnanspruch berechnet werden. Beispiel: Enthält die Bilanz einen Jahresüberschuss von 100.000 EUR und einen Verlustvortrag aus den Vorjahren von 60.000 EUR, ergibt dies ein Gewinnanspruch von 40.000 EUR.
Die Gesellschafter haben einen Gewinnanspruch, soweit der sich ergebende Betrag nicht von der Verteilung unter den Gesellschaftern ausgeschlossen ist:
- nach Gesetz oder
- nach Gesellschaftsvertrag,
- durch Beschluss
Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, können die Gesellschafter Beträge per Beschluss in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Die Gewinnverteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden. Der Auszahlungsanspruch entsteht nicht zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses, sondern erst, wenn die Gesellschafter den Jahresabschluss festgestellt haben. Erst dann ist der Jahresabschluss verbindlich [Vgl. http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=5&art=&find=GmbH_Gewinnverwendung__Gewinnanspruch].
Gewinnverwendung
Die Gesellschafterversammlung hat über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Beschluss über die Gewinnverwendung wird im neuen Geschäftsjahr getroffen für den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres.
Folgendes sind die Möglichkeiten zur Gewinnverwendung:
- Gewinnausschüttung
- Gewinn-Rücklagenbildung (auch Thesaurierung genannt)
- Gewinnvortrag ins nächste Jahr
Hierfür ist jeweils der Jahresüberschuss maßgebend.
Ein Gewinnvortrag wird grundsätzlich dann gemacht, wenn eine konkrete Verwendung des Gewinns noch unklar ist.
ACHTUNG: Es besteht ein wesentlicher Unterschied, zwischen einem Gewinnvortrag und einem, der Gewinn- / Kapitalrücklage zugeführten Überschuss! Obwohl beide Bilanzpositionen dem Eigenkapital zugeordnet sind, stehen dem Geschäftsführer Gewinnvorträge nur eingeschränkt zur Verfügung. Insofern nichts anderes geregelt ist, können die Gesellschafter jederzeit die Entnahme der Vorträge bewirken – sie haben einen Anspruch auf ihren Anteil am vorgetragenen Gewinn. Es bedarf hierzu im Zweifelsfall keinerlei Gesellschafterbeschlüsse. Anders hingegen die Überschüsse, welche der Kapitalrücklage zugeführt wurden. Diese Mittel stehen dem Unternehmen uneingeschränkt zur Verfügung und zu ihrer Veränderung bedarf es eines Gesellschafterbeschusses. Dieser Sachverhalt spielt beispielsweise eine Rolle im Bankenrating. Banken verstehen dies und unterstellen den bloßen Gewinnvorträgen ein gewisses Risiko, dass diese Mittel kurzfristig entnommen werden und der Gesellschaft eben nicht mehr zur Verfügung stehen könnten. Abstrakt stellen Gewinnvorträge auch ein gewisses Zahlungsausfallsrisiko dar. Macht ein Gesellschafter deinen Anspruch auf Entnahme geltend, dann bedeutet dies zwingen ja auch, dass die liquiden Mittel vorhanden sein müssen, um die Auszahlung realisieren zu können.
Ein Jahresabschluss kann vor oder nach dem Beschluss über die Gewinnverwendung aufgestellt werden. Vor Beschluss über die Gewinnverwendung wird lediglich die Höhe des Jahresüberschusses festgestellt und in der Bilanz unter dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ ausgewiesen.
Wird bereits bei Aufstellung des Jahresabschlusses die Verwendung des Jahresüberschusses berücksichtigt, dann entfällt der Ausweis eines Jahresüberschusses in der Bilanz. Der Jahresüberschuss ist bereits verwendet. Bei einem Gewinnvortrag tritt an die Stelle der Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ und „Gewinnvortrag/Verlustvortrag“ der Posten „Bilanzgewinn/Bilanzverlust„.
In diesem Fall ist aus der Bilanz der Jahresüberschuss nicht erkennbar, nur der Bilanzgewinn. Für kleine Kapitalgesellschaften hat dies ein Vorteil, weil sie nur die Bilanz veröffentlichen müssen und nicht auch die GuV [Vgl. http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=5&find=GmbH_Gewinnverwendung__Gewinnverwendung].
Beispiel aus der Praxis: Bilanz vor und nach Gewinnverwendung
Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 EUR, Gewinnrücklagen von 100.000 EUR, einen Gewinnvortrag (aus dem Vorjahr) von 4.000 EUR und einen Jahresüberschuss (im Jahr dieses Abschlusses) von 66.000 EUR. Vom Jahresüberschuss sollen 40.000 EUR ausgeschüttet, 20.000 EUR der Gewinnrücklage zugeführt und 6.000 EUR auf neue Rechnung vorgetragen werden.
Wird der Jahresabschluss vor Gewinnverwendung erstellt, ergibt sich folgender Eigenkapitalausweis:

Abbildung 3 Jahresabschluss vor Gewinnverwendung
Wird der Jahresabschluss nach Gewinnverwendung erstellt, wird folgendes Eigenkapital ausgewiesen, wenn die Gewinnausschüttung den Gesellschaftern noch nicht zugeflossen ist.

Abbildung 4 Jahresabschluss nach Gewinnverwendung
Da Jahresüberschuss und Ergebnisverwendung bei dieser zweiten Ausweisform nicht ersichtlich sind, müssen zusätzliche Angaben gemacht werden, z. B. in der Gewinn- und Verlustrechnung:

Abbildung 5 zusätzliche Angaben in der GuV
Es sei an dieser Stelle empfohlen, dieses Beispiel der Haufe-Lexware GmbH & Co. KG [Vgl. https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/bilanz-und-buchhaltung-der-gmbh-26-ergebnisverwendung_idesk_PI20354_HI644765.html] nachzuvollziehen und Klarheit über die Vorgehensweise im Zuge der Errichtung des Jahresabschlusses und dem damit einhergehenden Unterschied der Aufstellung vor und nach Gewinnverwendung zu erlangen.
Die E-Logik in der Gewinn- und Verlustrechnung
Aus dem angelsächsischen stammend werden häufig auch E-Abkürzungen für bestimmte Stufen der Ergebnisrechnung verwendet. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sei hier ein Überblick zu den wichtigsten dieser Begriffe gegeben:

Abbildung 6 Übersicht E-Logik Begriffe
Das Thema „Gewinn“ ist letztendlich doch etwas komplexer, als man zunächst annehmen möchte.
Bei kleineren Unternehmen, mit meist handwerklicher Ausprägung, wie wir sie in der Branche des Werkzeug- und Formenbau häufig finden, bestehen hier häufig Defizite und Erklärungsbedarf.
Für jeden Unternehmer und Geschäftsführer ist es unabdingbar, sich mit dem Thema „Gewinn“ auseinander zu setzen und die Mechanismen im Einzelnen zu verstehen.
Vielleicht greift der eine oder andere hierauf hin nochmal zu seinem letzten Jahresabschluss und versucht die Handhabung der Gewinne und Verluste im Detail nachzuvollziehen.