Handelsrechtliche Fristen für Handelsbücher

Wir befinden uns, während ich diesen Beitrag schreibe, im Oktober `21. Veranlasst, dieses Thema anzusprechen, hat mich ein Sachverhalt, der für Geschäftsführer der Betriebe in der Branche nicht spaßig ist und unter Umständen gar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

In jüngster Zeit begegnen mir immer wieder Geschäftsführer, die ihren Jahresabschluss für 2020 noch gar nicht fertig haben!

Ich befürchte, dem einen oder anderen ist dabei gar nicht klar, welche strafrechtliche Relevanz in Bezug auf die Einhaltung handelsrechtlicher Fristen damit verbunden ist?

In vielen Unternehmen sind es die Steuerberater, welche an die Einhaltung bestimmter Fristen erinnern. Allerdings geht es dabei meist um steuerrelevante Sachverhalte und selten um aus dem Handelsrecht stammende Pflichten.

Es ist mir ein persönliches Anliegen hier auf die einen oder anderen rechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit handelsrechtlichen Fristen für Handelsbücher hinzuweisen. Allerdings ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Für die Aufstellung, Feststellung und Offenlegung der Jahresabschlüsse und ggf. des Lageberichtes gelten gesetzliche Vorschriften, in Abhängigkeit der jeweiligen Größenklassen.

§ 267 Umschreibung der Größenklassen

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1. 6 000 000 Euro Bilanzsumme.
2. 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in 
Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1. 20 000 000 Euro Bilanzsumme.
2. 40 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.

(3) 1Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in 
Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.

(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a 
Absatz 1 ist.

(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.

(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Entsprechend der Größenklassifizierung der Unternehmen gelten folgende handelsrechtliche Fristen:

Fristen für die Prüfung des Jahresabschlusses gehen nur mittelbar aus dem Gesetz hervor. Bei Kleinst­ und Kleinkapitalgesellschaften muss die freiwillige Prüfung innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein. Bei GmbHs sollte die Prüfung innerhalb von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres abgeschlossen sein, da sonst die Feststellungsfristen nicht eingehalten werden können.

Unberührt hiervon gelten die Aufstellungs- und Feststellungs- und Offenlegungstermine. Die Gesellschaftsverträge können auch kürzere Aufstellungs­ und Feststellungsfristen regeln.

Ein Beispiel:

Eine kleine Kapitalgesellschaft – so wie es die meisten Betriebe der Branche offensichtlich sind – und deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr folgt, müsste hiermit also ihren Jahresabschluss bis spätestens 30. Juni des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahr aufgestellt haben. Also dürfte ich im Oktober eigentlich keinem Geschäftsführer begegnen, der noch keinen Abschluss aufgestellt hat?!

Ferner gilt es bis spätestens 30. November des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahr die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung herbeizuführen.

Unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres ist der Abschluss einzureichen und offen zu legen.

Anmerkung: hier geht es um das Handelsrecht, nicht um etwaige Abgabetermine bei den Finanzbehörden wegen Steuern etc.

Noch ein Hinweis: hier ist die Rede von Kapitalgesellschaften. Korrekter Weise müsste man hier von „Kapital & Co-Gesellschaften“ sprechen, denn auch die Rechtsform der GmbH & Co. KG zählt hier in der Größenklassifizierung entsprechend hinzu und – insofern zu deren Vollhaftern keine natürliche Person zählt – ist sie vollumfänglich und eben auch von den Offenlegungsfristen hier betroffen.

Rechtsfolgen

Was den wenigsten klar sein dürfte ist, dass Verstöße gegen die handelsrechtlichen Fristen für Handelsbücher keine Kavaliersdelikte sind! Deren Rechtsfolgen sind bisweilen sogar im Strafgesetzbuch geregelt.

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 283b Verletzung der Buchführungspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

  1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  3. entgegen dem Handelsrecht
    1. Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
    1. es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

Mir steht es nicht zu, hier Rechtsberatung zu betrieben und das will ich auch gar nicht (eine solche können Sie sich bei Ihrem Fachanwalt einholen). Vielmehr geht es mir darum, auf die Einhaltung gesetzlicher Fristen im Allgemeinen und hier bezüglich der Fristen hinsichtlich der Handelsbücher im Besonderen hinweisen.

Als Geschäftsführer obliegen Ihnen bestimmte Verpflichtungen und Sie sollten sich tunlichst damit auseinandersetzen.

Gute Formen- und Werkzeuge zu bauen, gute Produkte und Dienstleistungen zu liefern allein ist eben nicht genug, um ein erfolgreiches Unternehmen zu führen!

Sorgen Sie dafür, dass künftig Ihre Jahresabschlüsse rechtzeitig auf-, festgestellt und offengelegt werden. Hierzu sind Sie verpflichtet.

Damit vermeiden Sie im schlimmsten Falle strafrechtliche Konsequenzen und die Stakeholder Ihres Unternehmens (Banken, Gesellschafter etc.) werden die fristgerechte Vorlage der Unterlagen mit Sicherheit wohlwollend begrüßen.

Quellen / Fundstellen / Weiterführende Informationen:

https://dejure.org/gesetze/HGB/267.html

https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__264.html

https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__42.html

https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__325.html

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__283.html

Ein Kommentar zu „Handelsrechtliche Fristen für Handelsbücher

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