Bestandsbewertung richtig gemacht

Der Monatsabschluss ist fertig! Das eigene Rechnungswesen oder der Steuerberater haben eine BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung) vorgelegt und…der Blick wandert nach unten, um zu sehen wie erfolgreich der zurückliegende Monat/Jahr verlaufen ist. Viele Leser dieser Zeilen kennen dieses Szenario nur allzu gut, doch es gibt einige weitere sehr spannende Elemente des Rechnungswesens, welche man tunlichst näher betrachten sollte.

Die Aufwände sind meist relativ einfach zu überblicken und der für den Werkzeug- und Formenbau interessantere Teil befindet sich weiter oben in der Gewinn-und Verlustrechnung.

Die Aufwände sind meist relativ einfach zu überblicken und der für den Werkzeug- und Formenbau interessantere Teil befindet sich weiter oben in der Gewinn-und Verlustrechnung.

Von oben her beginnend lautet die BWA wie folgt oder ähnlich:

+ Umsatzerlöse

+/- Bestandsveränderung

= Betriebsleistung

– Wareneinsatz

= Rohertrag

Hierbei ist der Rohertrag, auch als Wertschöpfung bezeichnet, vereinfacht als der Betrag zu verstehen, welcher die Aufwände überdecken sollte um letztendlich einen Überschuss zu erwirtschaften.

Die Zeile „Bestandsveränderung“ überliest man dabei leicht, obwohl ihr eine signifikante Bedeutung beikommt. Die Bestandsveränderung stellt die Veränderung des Umlaufvermögens und dort im speziellen der „Unfertigen Erzeugnisse“ dar. Sie ist die Schnittstelle zwischen der Gewinn-und Verlustrechnung und der Bilanz.

Unfertige Erzeugnisse“ sind insbesondere bei langfristigen Fertigungsaufträgen, wie im Werkzeug- und Formenbau üblich, nicht selten in Größenordnung eines Drittels des Jahresumsatzes vorzufinden und es ist selbstredend, dass hier schon geringe Fehler zu enormen Abweichungen im ausgewiesenen Ergebnis verursachen können.

Trotz des enormen Hebels wird dieser Sachverhalt oft nur rudimentär berücksichtigt und das schlimme daran ist, dass kaum einer versteht es wie man die Bestandsbewertung tatsächlich richtigmacht.

Die korrekte Bewertung der Vorratsbestände stellt eine Pflicht des Handelsgesetzbuches dar der man sich schlecht entziehen kann. Doch nur die größeren Unternehmen, welche der Wirtschaftsprüfungspflicht unterliegen, sind mit ernsthafter Kontrolle dieses Sachverhalts konfrontiert.

Das „richtig Machen“ macht jedoch auch noch aus einem anderen Grund unbedingt Sinn, denn eine ordentliche Bewertung der an-gearbeiteten Aufträge stellt die Grundlage für eine funktionierende Unternehmenssteuerung sowie einem stimmigen Projekt-Controlling dar.

Ich versuche im Folgenden Licht ins dunkle zu bringen und werde versuchen die ein oder andere Fehleinschätzung auszuräumen.

Erläuterung Beispielauftrag – Fall 1

Zunächst gilt es die Entstehung des Vermögenswertes der Aufträge zu verstehen um die Mechanik der Vorratsbewertung im Detail herleiten zu können. Dieser Wert entwickelt sich einerseits über zugekauften Leistungen und Materialien sowie eigenen Leistungen in Form geleisteter Personal- und Maschinenstunden welche den Kostenträgern – so nennt der Betriebswirt die Kundenaufträge – zugeschrieben werden. Bei entsprechend großem Auftragsvolumen ist es zu erwarten, dass sich die Herstellung des Gewerkes über mehrere Perioden hinweg erstreckt.

Im Folgenden Modellbeispiel sind sämtliche Aspekte eines branchenüblichen Auftrags im Detail beschrieben. Später werden hierauf basierend entsprechende Abwandlungen abgeleitet, um auch die möglichen Sonderfälle besser erklären zu können.

Annahmen zum Modell:

Die hier gezeigte Darstellung ist der Verständlichkeit halber stark vereinfacht. Angenommen wird eine Differenz zwischen Voll- und Herstellkosten i.H.v. 15% bestehend aus 10% Gemeinkostenzuschlag für Verwaltung und Vertrieb sowie einem kalkulatorischen Gewinnaufschlag von 5%. Die Zahlungsziele, sowohl kreditorisch als auch debitorisch, entsprechen im Modell genau einer Periode.

Der betrachtete Auftrag beginnt in der Modell-Periode 1 und wird in Periode 6 abgeschlossen. Das Auftragsvolumen beträgt zu Vollkosten 100 Geldeinheiten (GE). Aus den gegebenen Annahmen folgt sodann ein Herstellkostenanteil des Auftrags von 85 GE.

Abb 1 AuftragsbestandAbbildung 1 Auftragseingang und Auftragsbestand

Die Herstellung erfolgt zwischen Periode 1 und Periode 5 und die dem Auftrag zugeschriebenen Herstellkosten wachsen auf 85 GE an. Sie bestehen zum Teil aus zugekauften Material und Fremdleistungen als auch eigener Leistungen.

Abb 2 HKAbbildung 2 Entwicklung der Herstellkosten

Anfangs arbeiten wenige Ressourcen parallel an dem Auftrag und die Zunahme der Herstellkosten verläuft eher flach, wohingegen mit Zukauf von Material bzw. mit Beginn der Fertigung ein rascher Anstieg der Herstellkosten verursacht wird. Zum Auftragsabschluss hin nimmt die Tätigkeit dann eher wieder ab. Typischer Weise folgen daher die kumulierten Herstellkosten einer S-Kurve wie in Abbildung 3 veranschaulicht.

Abb 3 S-KurveAbbildung 3 S-Kurvenverlauf der Herstellkostenentwicklung

Diese dem Auftrag, der Betriebswirt spricht auch vom Kostenträger, zugeordneten Herstellkosten entsprechen dem geschaffenen Wert und fließen in das Umlaufvermögen ein. Von Periode zu Periode verändert sich dieser Wert und man spricht von der Bestandsveränderung welche aus der Gewinn- und Verlustrechnung respektive der BWA her bekannt ist.Abb 4 HFAbbildung 4 Entwicklung Bestand „Unfertiger Erzeugnisse“

Diese Bestandsveränderung stellt letztendlich die Verbindung zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung zum Umlaufvermögen der Aktiv-Seite der Bilanz dar. Dort ist der Posten „Unfertige Erzeugnisse“ im Umlaufvermögen unter den Vorräten zu finden.

Der komplette Auftrag des Beispiels wird nach Fertigstellung in Periode 6 mit einer Schlussrechnung i.H.v. 100 GE fakturiert und abgeschlossen.

Abb 5 FakturaAbbildung 5 Faktura

Mit Stellung der Schlussrechnung erfolgt auch der Eigentumsübergang an den Besteller und der bilanzierte Buchwert („Unfertige Erzeugnisse“, zu Herstellkosten bewertet) geht aus dem Unternehmen ab. Es ergibt sich eine negative Bestandsveränderung, der Wert „Unfertige Erzeugnisse“ dieses Auftrags ist zu diesem Zeitpunkt dann wieder Null.

Im Weiteren ergibt sich in Periode 6 zunächst eine Forderung i.H.v. 100 GE welche mit dem Zahlungseingang in Periode 7 (Zahlungsziel = 1 Periode) wieder aufgelöst wird.

Abb 6 Forderungen aLuLAbbildung 6 Verlauf der Forderungen aLuL des Auftrags

Betrachtet man die Gewinn- und Verlustrechnung dieses Auftrags, so entsprechen in den Perioden vor der Fertigstellung des Auftrags die angefallenen Herstellkosten dem Buchwert der Vorräte. Bestandsveränderung und Herstellkosten gleichen sich aus. Dennoch kommt es zunächst auf Grund der anfallenden, jedoch nicht vor Fertigstellung wirksam anzusetzenden, Verwaltungs- und Vertriebskosten zu einer negativen Bruttomarge (Beitrag zum Geschäftserfolg des Auftrags). Erst mit Abschluss des Auftrags (Schlussrechnung) wird der Anteil der Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie des Gewinns realisiert und das Projekt trägt im Beispiel positiv zum Ergebnis bei.

Abb 7 GuVAbbildung 7 GuV

Ein weiterführender Blick auf die Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung zeigt auch hier den Zyklus, der mit den Eingangsrechnungen zunächst zu Verbindlichkeiten führt und mit Bezahlung wiederum aufgelöst wird.

Abb 8 Verbindlichkeiten aLuLAbbildung 8 Verlauf der Verbindlichkeiten aLuL des Auftrags

Zwar meist eher abstrakt vorhanden, jedoch gerne außer Acht gelassen, ist die Tatsache, dass die Herstellung des Auftrags einen spezifischen Finanzierungsbedarf verursacht. Hier in diesem Beispiel ist dieses deutlich ersichtlich, wenn man sich vor Augen führt, dass der Zahlungseingang seitens des Auftraggebers erst sieben Perioden nach der Beauftragung erfolgt und die Selbstkosten bis dorthin vom Hersteller vorfinanziert werden müssen. Setzt man vereinfachend voraus, dass sämtliche Aufwände auch ausgabenwirksam sind (was sie in der Realität auf Grund etwaiger AfA-Anteile nicht sind), lässt sich die Finanzierungstätigkeit wie folgt darstellen:

Abb 9 Verbindlichkeiten FinanzierungAbbildung 9 Verbindlichkeiten aus der Finanzierung des Auftrags

Weiterführend verweise ich an dieser Stelle auf eine detailliertere Abhandlung zum Thema „Auftragsfinanzierung im Werkzeug- und Formenbau“ hier in einem anderen Blogbeitrag.

Es ergibt sich somit ein resultierender der Mittelzu- bzw. Mittelabfluss welcher signifikanten Einfluss auf die Liquiditätsentwicklung des Unternehmens hat:

Abb 10 Mittel zu und abflussAbbildung 10 Mittel Zu- und Abfluss des Auftrags

EErgänzend betrachtet wird gerne auch der Cashflow des Auftrags (oft als Projekt-Cashflow bezeichnet), welcher einen Überblick der Kapitalfluss-Entwicklung gibt:

Abb 11 Projekt CashflowAbbildung 11 Projekt-Cashflow

Die Bilanz des Auftrags zeigt auf der Seite der Mittelverwendung den Conversion-Cycle. Hierbei entsteht zunächst Wert in Form von Vorratsvermögen, welches dann in Forderungen transformiert und schlussendlich zu liquiden Mitteln in Bank oder Kasse überführt wird.

Abb 12 BilanzAbbildung 12 Bilanz des Auftrags

Auf der Passiv-Seite – also der Seite der Mittelherkunft – ist die Entwicklung der durch den Auftrag initiierten Verbindlichkeiten und letztlich der Ergebnisbeitrag des Auftrags zu erlesen.

Soweit die Darstellung des Beispielauftrags anhand dessen im Weiteren der eine oder andere Sachverhalt erläutert wird.

Grundlagen der Vorratsbewertung

Zurück zum eigentlichen Thema der Bestandsbewertung. Wie im Beispiel beschrieben hat zu jeder Periode eine Bewertung der Bestände der unfertigen Erzeugnisse zu erfolgen. Den hierfür geltenden Rechtsrahmen findet man im HGB zum Thema Vorratsbewertung.

Insbesondere im Anlagen- und Sondermaschinenbau (Werkzeug- und Formenbau) gibt es Fertigungsaufträge, welche am Periodenstichtag (Bilanzstichtag) noch nicht fertig gestellt sind. Bilanziert das Unternehmen nach dem deutschen HGB – was für Unternehmen mit Sitz in Deutschland zwingend der Fall ist – so fallen während der Herstellungsphase hohe Aufwendungen an, denen keine Erträge gegenüberstehen. In der Bilanz erscheint der Auftrag unter dem Posten „Unfertige Erzeugnisse“ zu seinen Herstellungskosten bewertet. Daher tritt eine entsprechende Ergebnisminderung in den Perioden vor der Fertigstellung ein. Umsätze und Gewinnmarge werden erst nach Abschluss des Auftrags ausgewiesen und realisiert. Die Bewertung der Vorräte (Unfertige Erzeugnisse) erfolgt in diesem Fall gemäß der „Completed Contract Method“ (CCM).

Die bilanzielle Wertermittlung für das Vorratsvermögen folgt handelsrechtlich im Wesentlichen den in §§ 252 – 253 ff. HGB normierten Rahmen. Den Wertmaßstab für unfertige Erzeugnisse bilden hierbei die Herstellungskosten. Bei ihnen ist zwischen der Einbeziehungspflicht der Einzel- und bestimmter Gemeinkosten (Herstellkosten im Sinne der Untergrenze der Herstellungskosten), dem Einbeziehungswahlrecht für bestimmte Gemeinkosten und den Einbeziehungsverboten (Forschungs- und Vertriebskosten) zu differenzieren. Übertragen und etwas vereinfacht bedeutet dieses für den Werkzeug- und Formenbau: bezogenes Material und Fremdleistungen werden zu ihren Anschaffungskosten angesetzt, geleistete Personal- und Maschinenstunden zu Einzelkosten + Bereichsgemeinkosten.

Die Schwierigkeit hierbei ist, dass ausschließlich „echter“ Aufwand zu aktivieren ist und keinerlei kalkulatorische Kosten in den zur Bewertung angesetzten Stundensätzen enthalten sein dürfen. Dieses führt in der Realität meist dazu, dass für die Bewertung der unfertigen Erzeugnisse andere Stundensätze zu verwenden sind als sie für Kalkulation / Nachkalkulation verwendet werden. Letztere haben in irgendeiner Form so gut wie immer einen Anteil kalkulatorischer Kosten (kalk. AfA, kalk. Zins etc.) und liegen deshalb über den Bewertungssätzen. In unserem Beispiel wird lediglich eine handelsrechtliche Betrachtung gezeigt, Aussagen über etwaige kalkulatorische Bewertungssätze und ggf. deren Abweichung zu den für die Bewertung herangezogenen Werten bleiben außen vor.

Auch hier der Verweis auf meinen Blogbeitrag mit weiterführende Informationen bzgl. der Ermittlung von Stunden- sowie Gemeinkostenzuschlagssätzen.

Handelsrechtliche Bewertungsvorschriften

Um die Grundsätze der Vorratsbewertung (hier: Bestandsbewertung unfertiger Erzeugnisse) besser verstehen zu können hilft folgender Hinweis. Anders als andere Rechnungslegungsvorschriften (wie bspw. IAS, IFRS, US-GAAP) hat das deutsche Handelsgesetzbuch nicht das Ziel, die wirtschaftliche Situation von Unternehmen möglichst realitätsnah darzustellen und vergleichbar zu machen. Vielmehr steht der Gläubigerschutz hier im Fokus und es liegt ein allgemeines Vorsichtsgebot zu Grunde.

Die den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften zugrundeliegenden allgemeinen Bewertungsgrundsätze lassen sich aus dem Prinzip kaufmännischer Vorsicht ableiten. Dieses besagt: bei der Bewertung sind alle sich für die Zukunft abzeichnenden Risiken zu berücksichtigen.

  1. Das Realisationsprinzip hat die Forderung zum Inhalt, dass Gewinne und Verluste erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch den Umsatzprozess in Eingetreten sind. Die Möglichkeit, Vermögensgegenstände zu einem späteren Zeitpunkt mit Gewinn veräußern zu können oder mit Verlust absetzen zu müssen, rechtfertigt nach diesem Grundsatz noch nicht die bilanzmäßige Berücksichtigung derartiger Gewinne bzw. Verluste. Das Prinzip schließt die Beachtung von Wertsteigerungen über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus.
  2. Das Niederstwertprinzip schränkt das Realisationsprinzip für Wertminderungen ein. Es besagt, dass von zwei möglichen Wertansätzen den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einerseits und dem Marktpreis andererseits jeweils der niedrigere angesetzt werden muss (strenges Niederstwertprinzip).
  3. Das Höchstwertprinzip für Verbindlichkeiten ergibt sich durch analoge Übertragung des Niederstwertprinzips von der Bewertung des Vermögens auf die Bewertung der Verbindlichkeiten.
  4. Das Imparitätsprinzip fasst die drei erstgenannten Grundsätze zu einer Regel zusammen. Da Ertragsantizipationen unzulässig sind, vollzieht sich die Bewertung im Hinblick auf die erwarteten Gewinne und Verluste ungleichmäßig: noch nicht durch Umsatz realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden; es gilt das Realisationsprinzip; noch nicht durch Umsatz realisierte Verluste müssen berücksichtigt werden. An die Stelle des Realisationsprinzips tritt das Niederstwert- bzw. Höchstwertprinzip.
    (vgl. wirtschaftslexikon24.com)

Fall 2 mit voreilendem Fertigungsfortschritt

In dem bisher geschilderten Beispiel war vorgegeben, dass die tatsächlichen Herstellkosten 85% des Verkaufspreises entsprechen. Dabei folgten die Herstellkosten des Auftrags auch exakt diesem Wert und betrugen am Ende exakt 85 GE bei einem Vollkostenpreis von 100 GE. Dieser idealisierte Grundfall setzt voraus, dass sich IST und kalkulierter Wert deckungsgleich entwickeln. Es bedarf kaum einer Erläuterung, dass dieses in der Praxis so gut wie nie eintreffen wird. Vor diesem Hintergrunde sind möglichen Abweichungen von diesem Grundfall zu betrachten und zu analysieren. Zunächst der Fall, dass der Auftrag zu Gunsten des Herstellers besser läuft als geplant – die Herstellkosten also hinter der Kalkulation bleiben oder anders gesprochen der Fertigungsfortschritt den kalkulatorischen Wert vor eilt.

Abb 13 F2 HKAbbildung 13 Fall 2: Entwicklung der Herstellkosten

Hierbei entwickeln sich die kumulierten Herstellkosten langsamer und erreichen einen niedrigeren Wert als kalkulatorisch angesetzt (max. 75 anstatt 85 GE).

Abb 14 F2 HK

Abb 14-2 F2 HKAbbildung 14 Fall 2: Bewertung unfertiger Erzeugnisse

Auch wenn es hier schon offensichtlich ist, dass der Auftrag mit einer höheren Bruttomarge abgeschlossen werden kann, erfolgt die Bestandsbewertung zu den tatsächlich entstandenen Herstellkosten. Hier in der Spitze 75 GE. Eine Ertragsantizipation ist unzulässig.

Abb 15 F2 GuVAbbildung 15 Fall 2: GuV des Auftrags

Erst mit der Realisierung der Umsätze wirkt sich der bessere Verlauf des Auftrags tatsächlich auch auf den Unternehmenserfolg aus und die Gewinn- und Verlustrechnung des Auftrags zeigt einen entsprechend höheren Ergebnisbeitrag.

Auch wenn diese gezeigte Abwandlung des Grundfalls sicherlich erstrebenswert sein dürfte, in der Realität wird man leider wohl häufiger de eher als nächstes betrachteten Variante begegnen: Aufträge bei denen die Herstellkosten dem kalkulierten Fertigungsfortschritt vorauseilen.

Fall 3 mit voreilenden Herstellkosten

Im Falle, dass sich der Auftrag zu Ungunsten des Herstellers entwickelt – die Herstellkosten also dem Fertigungsfortschritt voraus eilen – wird der Bewertungsansatz etwas komplexer.

In gezeigtem Fallbeispiel 3 entwickeln sich die Herstellkosten überproportional zum Fertigungsstand und überschreiten mit 105 GE zuletzt sogar den Maximalwert (hier 85 GE) deutlich. Wie ist nun mit der Bewertung unfertiger Erzeugnisse umzugehen?

An dieser Stelle sieht man häufig, dass die Bestandsbewertung bei dem maximal realisierbaren Herstellkostenanteil, hier 85 GE, gedeckelt werden und ab dem Zeitpunkt zu dem diese Grenze erreicht wird, dem Kostenträger zugeschriebe Leistungen, nicht mehr zu einer Erhöhung der Bewertung führen. Dieses stellt jedoch eine starke Vereinfachung des Vorgehens dar. Um die vom HGB vorgegebenen Bewertungsprinzipien einzuhalten ist eine andere Vorgehensweise erforderlich.

Zu jedem Bewertungsstichtag (Periodenende), wird der für die Reststrecke erforderliche Aufwand (in Abbildung 13 als „Cost to Completion“ bezeichnet) ermittelt. Dieses ist im Kontext der Unikats-Fertigung im Werkzeug- und Formenbau wohlweislich kein einfaches Unterfangen und bedarf einer vorsichtigen Schätzung eines qualifizierten Fachmanns. Man bezeichnet dieses Vorgehen auch als am Absatzmarkt orientierte, retrograde Bewertungsmethode.

Der sich ergebende Wert wird von der realisierbaren Obergrenze der Auftragsherstellungskosten, hier im Beispiel die 85 GE, subtrahiert. Entspricht das Ergebnis den Herstellkosten, so folgt der Auftrag dem kalkulatorischen Ansatz aus dem zuerst gezeigten Fall 1. Ergibt die Subtraktion einen positiven Wert, entspricht die Situation dem gezeigten Fall 2, der Fertigungsfortschritt ist den Herstellkosten vorausgeeilt.

Ein negativer Wert an dieser Stelle hingegen beschreibt einen in der Zukunft zu erwartenden Verlust des Auftrags. Gemäß dem vorbeschriebenen Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) hat die Bewertung im Rahmen eines schwebenden Geschäfts verlustfrei zu erfolgen und macht eine entsprechende Abwertung notwendig. D.h. die Realisierung der Verluste erfolgt sofort, nachdem diese entstanden sind. Die Erträge dürfen aber erst mit Erbringung der Leistung realisiert werden.

Der Betrag einer negativen Differenz aus (max. Herstellkosten minus Aufwand der Reststrecke) und angefallener Herstellkosten ist in Form einer Teilwertabschreibung von den Herstellkosten in Abzug zu bringen und anstelle der angefallenen Herstellkosten im Sinne eines „beizulegenden Wertes“ für die Bewertung der unfertigen Erzeugnisse anzusetzen.

Abb 16 F3 HKAbbildung 16 Fall 3: voreilende Herstellkosten

Die Herstellkosten eilen dem Fertigungsreifegrad deutlich voraus. Beispielsweise sind bis Periode 3 65 GE Herstellkosten angefallen. Der Aufwand für die Reststrecke wird zu diesem Zeitpunkt auf 40 GE geschätzt. Der Herstellkostenanteil aus dem beauftragten Verkaufspreis beträgt 85 GE.

Abb 17 F3 HF

Abb 17-2 F3 HFAbbildung 17 Fall 3: Bewertung unfertiger Erzeugnisse / beizulegender Wert

Wenn man den Auftrag unter dem Aspekt einer Verlustfreien Bewertung betrachtet, dürfen lediglich 85 – 40 = 45 GE für die Bewertung unfertiger Erzeugnisse angesetzt werden. Auf die nominal erfassten 65 GE Herstellkosten muss daher eine Teilwertabschreibung i.H.v. 20 GE vorgenommen werden um den beizulegenden Wert 45 GE im Vorratsvermögen zu aktivieren. Selbiges Vorgehen erfolgt dann zu jeder weiteren Periode. Bis in Periode 5, um noch ein Beispiel anzuführen, sind kumuliert 105 GE Herstellkosten angefallen und keine Aufwände mehr für die Reststrecke erwartet. Zu diesem Zeitpunkt dürfte unter Niedrigstwertgesichtspunkten lediglich 85 GE i.S.v. unfertigen Erzeugnissen bewertet werden. Es ist daher eine Teilwertabschreibung i.H.v. 105 – 85 = 20 GE erforderlich. Zum Zeitpunkt des Auftragsabschlusses in der Folgeperiode ist der Auftrag verlustfrei (keine Teilwertabschreibung in Periode 6 mit der Schlussrechnungsstellung erforderlich).

Abb 18 F3 GuVAbbildung 18 Fall 3: GuV des Auftrags

In der Gewinn- und Verlustrechnung ist deutlich zu erkennen, dass Verluste des Auftrags unmittelbar, Gewinnmargen jedoch erst mit Auftragsabschluss realisiert werden (vgl. Imparitätsprinzip).

Somit ergibt sich für die Entwicklung des Umlaufvermögens folgendes Bild der Bilanz:

Abb 19 F3 BilanzAbbildung 19 Fall 3: Bilanz des Auftrags

Grundfall mit Anzahlungs- und Teilleistungsrechnungen

Bisher lag den gezeigten Fallbeispielen zu Grunde, dass deren Projektabschluss mit einer einzigen Rechnung (Schlussrechnung) erfolgte. Ohne Relevanz hinsichtlich der Bestandsbewertung bleiben hierbei etwaige Anzahlungsrechnungen. Diese sind weder bestands- noch umsatzwirksam und zahlen lediglich auf die Liquidität ein. Dennoch ist auch eine solche im Modell mit abgebildet (20 GE in Periode 1).

Abb 20 F4 FakturaAbbildung 20 Fall 4: Faktura

Von größerer Bedeutung sind jedoch Teilleistungsrechnungen welche hier im Folgenden detailliert beschrieben werden. Teilleistungen im Kontext von Werk- bzw. Werklieferverträgen stellen aus handelsrechtlicher Sicht ein nicht ganz einfaches Gebiet dar. So ist zwingend eine Abnahme des Gewerks erforderlich, was gerade im Werkzeug- und Formenbau nicht ganz einfach darzustellen ist. Hier konzentrieren wir uns auf die rein bilanzielle Behandlung dieses Themas und nehmen beispielsweise an, dass das verrechnete Teil-Gewerk eine abgeschlossene Konstruktion oder ein funktionsfähiges Basiswerkzeug ohne Optionen und Optimierung darstellt. Andere rechtliche Aspekte werden ausdrücklich nicht betrachtet und bedürfen ggf. einer individuellen Prüfung durch fachkundige Spezialisten.

Abb 21 F4KapitalflussAbbildung 21 Fall 4: Mittel Zu- und Abfluss

Im Beispiel ist eine umsatzwirksame Teilleistungsrechnung i.H.v. 30 GE in Periode 2 abgebildet, von denen 10 GE liquiditätswirksam sind. Dieses sowie auch der restliche Mittelzufluss ist vorstehender Tabelle des Mittelzu- und Abflusses zu erkennen.

Die Entwicklung des Bestand an unfertigen Erzeugnisse wir ebenfalls durch die Teilleistungsrechnung maßgeblich beeinflusst. So wird der Bestand in Periode 3 um den Herstellkostenanteil der Teilleistungsrechnung (30 x 85% = 25,5 GE) abgebaut.

Abb 22 F4 HFAbbildung 22 Fall 4: Bestand unfertiger Erzeugnisse

Der Effekt der Teilleistungsrechnung auf die Gewinn- und Verlustrechnung ist ebenfalls offensichtlich. So wird für diese Teil-Gewerk die anteilige Gewinnmarge realisiert.

Abb 23 F4 GuVAbbildung 23 Fall 4: Gewinn- und Verlustrechnung

Die durch die Teilleistungsverrechnung implizierte Veränderung des Vorratsvermögens ist ebenso in der Bilanz ersichtlich.

Abb 24 F4 BilanzAbbildung 24 Fall 4: Bilanz

Es liegt all dem also das selbige Realisierungsprinzip (Completed Contract Method) zu Grunde.

Der Fall 5, welcher analog zu dem beschriebenen Fall 2 mit voreilendem Fertigungsfortschritt zu betrachten ist, wird an dieser Stelle übersprungen. Letztlich stellen die einzelnen teilverrechneten Gewerke hierbei Teilrealisierungen der Gewinnmargen dar. Details sind auch hierzu der bereitgestellten tabellarischen Darstellung zu entnehmen.

Weit interessanter dürfte der Fall Nr. 6 mit voreilenden Herstellkosten sein denn hierbei werden auch für verrechnete Teilgewerke Teilwertabschreibungen analog dem bereits beschriebenen Fall 3 erforderlich.

Fallbeispiel 6

Abb 25 F6 HKAbbildung 25 Fall 6: Entwicklung der Herstellkosten

Die Zunahme der Herstellkosten erfolgt überproportional, so dass die erwarteten Kosten der Reststrecke (Cost to Completion) größer sind als die Differenz zu dem Herstellkostenanteil des Bestellwerts. 

Abb 26 F6 HFAbbildung 26 Fall 6: Entwicklung Bestand unfertiger Erzeugnisse

Aus diesem Grunde ist auch hier eine Teilwertabschreibung des Teil-Gewerks erforderlich, so dass die Bewertung streng dem Niederstwertprinzip auch verlustfrei erfolgt.

Abb 27 F6 GuVAbbildung 27 Fall 6: Gewinn- und Verlustrechnung

Diese Teilwertabschreibung erfolgt in diesem Fallbeispiel für jede Teilleistungsverrechnung.

Abb 28 F6 BilanzAbbildung 28 Fall 6: Bilanz

Eine korrekte Bewertung von Vorratsbeständen ist im Werkzeug- und Formenbau nicht ganz trivial zu bewerkstelligen. Richtiger Umgang und das nötige Verständnis der Vorgehensweise ist zwingend erforderlich um einerseits HGB-konform zu bewerten und andererseits wichtige Grundlagen für die Unternehmenssteuerung zu schaffen.

Die Umsetzung erscheint zunächst kompliziert und aufwendig. Bedingt durch die Abschätzung der Reststrecken-Aufwände bei Fällen voreilender Herstellkosten gibt es teilweise eine gewisse Ungenauigkeit. Diese ist dem Prinzip kaufmännischer Vorsicht geschuldet und letztendlich doch tragbar.

Bestandsbewertung richtig machen setzt zunächst tiefgreifendes Verständnis des Sachverhalts voraus und ich hoffe mit dieser Abhandlung einen Beitrag dazu leisten zu können.

Lassen Sie sich im Zweifel hierbei helfen denn Bestandsbewertung richtig zu machen ist kein Hexenwerk!

Hier der Beitrag als PDF-Dokument zum herunterladen:

Bestandsbewertung richtig gemacht

Die Excel-Tabelle mit den Fallbeispielen steht hier zum Download bereit:

Handelsrechliche Darstellung WZB

Über den Autor:

Als Experte des Kosten- und Leistungsrechnen und mit mehr als 35 Jahre Erfahrung im Werkzeug- und Formenbau unterstützt Dr. Claus Hornig Unternehmen in wirtschaftsrechtlichen und kaufmännischen Belangen. In seinem Blog BWL4WZB (www. bwl4wzb.blog) beschäftigt er sich mit den spannenden betriebswirtschaftlichen Themen rund um die Branche.

Ein Kommentar zu „Bestandsbewertung richtig gemacht

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